Satzung

Satzung des Vereins Sportschützenverein Holzausen (SSV Holzhausen) – Im BDS 1975 e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 15.08.2015

§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sportschützenverein Holzhausen ( SSV Holzhausen) e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Lübbecke.
Er ist Mitglied im Landesverband 4 des BDS für sportliches Großkaliberschiessen e.V. in Nordrhein Westfalen, der wiederum Mitglied im BDS 1975 e.V. ist.
Der Verein erkennt die Satzungen dieser beiden Institutionen an.

§ 2: Zweck
1.) Der Verein bezweckt die Förderung des Großkaliber Schießsports in seiner Region
2.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung .Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

Diese Ziele werden erreicht durch:
1.) Pflege des Großkaliber Schießsports
2.) Durchführung von Vereinsmeisterschaften
3.) Durchführung von Pokalschießen
4.) Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen
5.) Heranführung von Jugend an den Schießsport
6.) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Großkaliber Schießsport
7.) Enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen schießsporttreibenden Vereinen und
Organisationen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Geschäfts- und Sportjahr
Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
Es gibt aktive und passive Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet innerhalb von 4 Wochen über den Aufnahmeantrag. Diese Entscheidung muß mehrheitlich erfolgen. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese Beschwerde ist schriftlich bis spätestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.

§ 5: Rechte und Pflichten
1.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines, des Landes- und Bundesverbandes zu wahren.
2.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag bis zum 15.01. eines jeden Jahres zu zahlen.
3.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sofern ihnen dies möglich ist, an den sportlichen Veranstaltungen des Vereines und des Landesverbandes teilzunehmen.
4.) Jedes aktive Mitglied hat Sitz und Stimme, jedes passive hat Sitz in der Mitgliederversammlung .
5.) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6: Verlust der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
2.) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Vereinszugehörigkeit ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
3.)Der Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres bis spätestens zum 15.11. des betreffenden Jahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären.
4.) Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt oder schwer gegen die Ordnungen, Interessen oder Ziele des Vereins, die schießsportlichen Regeln des Landesverbandes oder des BDS verstößt oder es seinen Beitrag nicht zahlt. Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er hiervon trotz schriftlicher Aufforderung keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör erfolgen. Gegen eine Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Ausschluß eines Gründungsmitgliedes muß eine Gründungsmitgliederversammlung einstimmig zustimmen.

§ 7: Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:

I.) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist zuständig für:
1.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
2.) Wahlen und Entlastungen des Vorstandes
3.) Wahl von Kassenprüfern
4.) Wahl von Landesdelegierten
5.) Festsetzung von Beitrag und Aufnahmegebühr
6.) Satzungsänderungen
7.) An – und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
8.) Auflösung des Vereines
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der Postversand. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied schriftlich eingereicht werden oder per Dringlichkeit auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. In diesem Fall muß dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 aktive Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck oder Grund verlangen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

II. Gründungsmitgliederversammlung
Der Ausschluß eines Gründungsmitgliedes kann nur erfolgen, wenn die Gründungsmitgliederversammlung dem einstimmig zustimmt.

III.) Vorstand
Dem Vorstand gehören an: 1.) Der Vorsitzende 2.) Der stellvertretende Vorsitzende 3.) Der Kassierer 4.)Der Sportwart für Kurzwaffen 5.)Der Sportwart für Langwaffen 6.) Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Zur rechtlichen Vertretung genügt entweder der Vorsitzende oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Diese dürfen jedoch im Innenverhältnis ihre Vertretungsbefugnis gegen den Willen des Vorsitzenden ausüben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. Wahlen sind getrennt durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Vorstandssitzungen sind in jedem Quartal durchzuführen und vom Vorsitzenden zu leiten. Bei dessen Verhinderung ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen. Ein Protokoll ist zu führen.
Das Vereinsvermögen ist vom Vorstand zu verwalten.

Dem Kassierer obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben.
Für ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung ist Sorge zu tragen.
Die Sportwarte sind für die Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Pokalschießen, Organisation von Fahrten zu anderen Wettkämpfen und alle sportlichen Belange zuständig.

§ 8: Anerkenntnis der Landesverbands – und BDS Satzung
Der Verein erkennt die Satzung des LV 4 und des BDS in seiner jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an. Dies ist durch Satzungsänderung nicht veränderbar, solange der Verein Mitglied im LV 4 ist.

§ 9: Ehrenamtlichkeit
Sämtliche Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstehenden Kosten werden in der vom Vorstand festgelegten Höhe ersetzt.
Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand Aufwandsentschädigungen beschliessen.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders bevorzugt werden.

§ 10: Wahlen und Abstimmungen
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 ihrer aktiven Mitglieder beschlußfähig.
Ist bei der Mitgliederversammlung keine Beschlußfähigkeit gegeben,so ist binnen 21 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist. Grundsätzlich, sofern es in der Satzung nicht anders festgelegt ist, entscheidet die einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß ein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. In diesem Falle wird die Wahl geheim durchgeführt.
Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11: Auflösung
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu 50 % an das Tierheim Tierschutzverein Lübbecke und Umgebung e.V und zu 50 % an das Hospiz Lübbecke PariSozial Minden Lübbecke, Simonstrasse 19,32423 Minden