Die Waffenbesitzkarte (WBK)

Von Stefan Holstein

Stefan Holstein
2. Vorsitzender

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Als Ausweis seiner Berechtigung zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schußwaffen dient jedem Waffenbesitzer die Waffenbesitzkarte/n. Eingebürgert hat sich die Benennung nach der jeweiligen Farbe dieses Dokumentes (Ausnahme = Jagdschein/Waffenschein).

Waffenbesitzkarte/n zum Erwerb von Sportwaffen
Hier hat der Gesetzgeber klar definierte Reglementierungen geschaffen, die sich im Bundeswaffengesetz und den dazu erlassen Durchführungsverordnungen finden.

Jeder Sportschütze, der in einem Verein Sport treibt, in dem mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wird, hat unter bestimmten Vorraussetzungen das Recht, sich Sportgeräte zu beantragen.

Eine wesentliche Voraussetzung ist, daß der Verein in einem vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Sportschützenverband Mitglied ist, dessen Sportordnung und die entsprechenden Disziplinen anerkannt sind.
Nur so kann ein Bedürfnis zum Erwerb einer bestimmten Waffe begründet werden – die Sportausübung.
Ist dies erfüllt (nur zur Info, der SSV Holzhausen ist Mitglied in 3 anerkannten Dachverbänden) muß Folgendes erbracht werden:

  • Der Schütze muß mindestens 1 Jahr sowohl im Verein als auch dem Verband gemeldet sein.
  • Er muß innerhalb von 12 Monaten mindestens 18 mal trainiert haben.
  • Er muß eine Waffensachkundeprüfung abgelegt haben.

Ist dies alles erfüllt, kann er einen Antrag zum Erwerb der von ihm gewünschten und benötigten Sportgeräte stellen. Er füllt einen Antrag aus, dieser wird zum Verband mit der Bitte um Befürwortung geschickt.
In diesem Antrag muß angegeben werden, um welche Waffenart (also Pistole, Revolver, Repetierbüchse oder Selbstladebüchse) es sich handelt und das Kaliber, welches die zu beantragende Waffe haben soll – ferner die Disziplin, in welcher das Sportgerät verwendet werden soll.

Nach einer gewissen Bearbeitungszeit erhält der Sportschütze dann vom Verband seine Befürwortung.
Diese Befürwortung, seinen Waffenantrag, den Nachweis der Sachkunde und den Nachweis, wie er die Waffen aufbewahren will, schickt er zu seiner zuständigen Behörde, die den Antrag dann prüft. Wenn keine Hinderungsgründe vorliegen, stellt die Erlaubnisbehörde das Dokument aus.

Hinderungsgründe könne sein: sogen. Beeinträchtigungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wie Vorstrafen,(Verurteilungen von mehr als 60 Tagessätzen)aber auch Verkehrsverstöße unter Alkohol, einer Meinung der ich mich auch anschließe, denn wer alkoholisiert Auto fährt sollte auch keine Waffe bekommen.

Aber dies alles würde hier zu weit führen.
Der Sportschütze, der diese Voraussetzungen alle erfüllt hat, erlangt dann ein Grundbedürfnis zum Erwerb von 2 Kurzwaffen, 3 halbautomatischen Langwaffen und Repetierbüchsen/Repetierflinten, sofern diese Waffen nicht vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen sind.
Vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen sind beispielsweise Revolver mit einer Lauflänge unter 3 Zoll und Selbstladebüchsen die das Aussehen vollautomatischer Kriegswaffen haben und deren Hülsenlänge unter 40 mm liegt.

Ferner dürfen gem. dem sogenannten Erwerbserstreckungsgebot nur 2 Waffen innerhalb 6 Monaten erworben werden

Weiterhin wichtig ist, dass das Mindestalter zum Erwerb von großkalibrigen Waffen vom Gesetzgeber auf 25 Jahre festgelegt wurde.
Jüngere Schützen dürfen lediglich Kleinkaliber und Schrot schiessen und die entsprechenden Waffen auch erwerben.
Erwerb/Besitz großkalibriger Waffen ist frühestes ab dem 21. Lebensjahr möglich – vor dem 25. Lebensjahr aber nur unter Nachweis einer MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) . Sind alle Hürden genommen, sind für den Sportschützen zwei Arten von WBK von Bedeutung:

Die Grüne WBK
Hier werden die zu erwerbenden (standardmäßig zwei Kurzwaffen und zwei entsprechend erlaubnispflichtige Langwaffen) Waffen per „Voreintrag„ bestimmt, das heißt der Antragsteller legt sich im Antrag auf Typ der Waffen (z.B. Selbstladepistole 9mm Luger + Revolver .357 Magnum + Selbstladebüchse .223 Remington) fest. Nach Erlaubniserteilung hat der Antragsteller danach i.d.R. 1 Jahr, diese Sachen zu erwerben. Das bedeutet, daß die entspechenden Waffen innerhalb dieses Zeitraums erworben werden müssen, ansonsten erlischt die Erwerbserlaubnis.
Die grüne WBK gilt für alle mehrschüssige Kurzwaffen, halbautomatische Waffen und Repetierflinten.
Die Berechtigung für den Munitionserwerb/Besitz wird idR im Dokument erteilt (darauf bei Antragstellung achten!).

Die Gelbe WBK
Diese WBK wird auch Sportschützen-WBK genannt, da diese ohne weitere Bedürfnisprüfung den Schützen in die Lage versetzt, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einschüssige Kurzwaffen oder mehrschüssige Percussionsrevolver zu erwerben.
Auch hier gilt: Die Berechtigung für den Munitionserwerb/Besitz wird idR im Dokument erteilt (darauf bei Antragstellung achten!).

 

Eine weitere Berechtigung zum Erwerb, Besitz und zudem eingeschränkten „Führen“ von Schußwaffen erwirbt der Inhaber eines:

Jagdschein
Ein gültiger Jagdschein gibt dem Inhaber ein Bedürfnis zum Erwerb von 2 Kurzwaffen für den Fangschuß und aller Langwaffen, die gem. dem Bundesjagdgesetz für die Jagd zugelassen sind.

Einen Jagdschein kann man bei den zuständigen Kreisjägerschaften seines Wohnortes machen, die Ausbildung berührt alle Facetten der Jagd, des Jagdrechts und nicht zuletzt dem Umgang mit der Schusswaffe.

Ein Vorbereitungskurs dauert im Regelfall 6 – 7 Monate und endet mit einer Schriftlichen, Praktischen und einer Schießprüfung.

Alle 3 Prüfungsabschnitte müssen bestanden werden und es heißt nicht umsonst im Volksmund „ das Grüne Abitur“.

Weiterhin gibt es auch kommerzielle Jägerschulen, in denen dieser Stoff in 2 bis 3 Wochen abgehandelt wird und die ebenfalls mit einer staatlich anerkannten Prüfung abschließen.

Wesentlich größere Hürden und Einschränkungen (z.B. Munitionserwerb) gelten für Waffensammler:

Sammler-WBK (rote WBK)
Über die sogenannte Sammler- oder auch rote WBK ranken sich viel Mythen wie – geht nicht, kann keiner bekommen, ist unerreichbar…

Die Realität sieht so aus:
Man entscheidet sich für ein bestimmtes Sammelthema, welches gem. der Definition des Bundesverwaltungsgerichtes kulturhistorisch bedeutsam sein muß.

Das Thema muß begrenzt sein wie beispielsweise Ordonnanzwaffen der deutschen Wehrmacht bis 1945.
Diese kulturhistorische Bedeutsamkeit muß der zuständigen Behörde meist durch ein Gutachten nachgewiesen werden unter Angabe einer Sammelliste, das heißt es wird ganz genau angegeben welche Waffen der Sammler erwerben darf.
Moderne Waffen ab 1945 können zunächst im Regelfall nicht erworben werden, da auf diese der Begriff kulturhistorisch bedeutsam noch nicht anzuwenden ist.

Desweiteren werden bei Sammlern noch größerer Anforderungen an die Aufbewahrung der Waffen gelegt, in den meisten Fällen kommt der Antragsteller nicht um den Nachweis eines von der Kriminalpolizeilichen Beratungstelle nach aktuellen Normen abgenommen Waffenraumes herum.

Desweiteren darf nach Erteilung die Sammeltätigkeit nicht eingestellt werden, das heißt der Sammler muß immer versuchen sein Ziel, den Abschluß der Sammlung, zu erreichen.

Eine Erwerbsberechtigung für Munition wird idR. NICHT erteilt.

Ich bitte zu Beachten !!!
Eine WBK (Grün/Gelb) berechtigt den Schützen, die entsprechende Waffe zu erwerben, zu Hause in entsprechenden Behältnissen zu lagern, zum Training oder zu Wettkämpfen zu transportieren und dort dem Schießsport nachzugehen.

Eine WBK ist kein Waffenschein, der zum Führen berechtigt.

Ich hoffe, mit dieser kurzen Abhandlung ein paar Informationen kumuliert zu haben.
Wenn nicht, fragt einfach.
Frage an stefan@ssv-holzhausen.de

Weitere Infos mit Querverweisen und Links bietet Wikipedia:
WBK auf Wikipedia

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Stefan Holstein